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FAQ: FAQ

WIE HOCH IST DIE GESETZLICHE MINDESTPROFILTIEFE MEINER REIFEN?

PKW UND LKW BIS ZU EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON 3,5 T

Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 Millimeter, Expertinnen und Experten empfehlen aus Sicherheitsgründen jedoch ein höheres Restprofil:

Sommerreifen sollten mindestens eine Profiltiefe von 3 Millimetern haben, denn je weniger Profil ein Reifen hat, desto höher wird die Aquaplaninggefahr.

Winterreifen müssen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen, da bei weniger Profil die für die Verzahnung mit der Fahrbahnoberfläche wichtigen Lamellen schwinden und diese somit nicht mehr als Winterreifen gelten.

WINTERREIFENPFLICHT IN ÖSTERREICH?

PKW UND LKW BIS ZU EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON 3,5 T

In Österreich besteht keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Autofahrer müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen Winterreifen oder Schneeketten montiert haben. Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; an Stelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, müssen mindestens eine Profiltiefe von 4 bzw. 5 mm aufweisen, sonst gelten sie nicht als Winterreifen. „Ganzjahresreifen“ oder „Allwetterreifen“ gelten als Winterreifen, sofern sie eine „M und S“ Kennzeichnung aufweisen. Diese Verpflichtung gilt vom 01. November bis 15. April des Folgejahres.

Wer in Österreich bei winterlichen Straßenverhältnissen im Zeitraum von 01. November bis 15. April ohne Winterreifen fährt, dem droht eine Geldbuße in Höhe von etwa 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5.000 Euro oder mehr fällig werden.

WIE OFT MUSS ICH DAS PICKERL BEI MEINEM FAHRZEUG MACHEN LASSEN?

Der Gesetzgeber schreibt für PKWs bis 3,5 t ab Erstzulassung eine Überprüfung nach drei Jahren vor, dann nach zwei Jahren und ab dann jährlich (Achtung: Es gibt Ausnahmen, wie z. B. für Historische Fahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Personenbeförderung, ...). Für Zweiräder und Fahrzeuge der Klasse L gilt eine jährliche Überprüfungspflicht. Generell wird aber eine freiwillige jährliche Überprüfung empfohlen, da dies zu Ihrem eigenen Schutz und dem anderer Verkehrsteilnehmer dient.

ICH HABE MEINEN ÜBERPRÜFUNGSTERMIN VERSÄUMT. WAS MUSS ICH TUN?

In Österreich gelten Toleranzfristen. Sie können das Pickerl schon einen Monat vor oder vier Monate nach dem auf der Plakette eingestanzten Termin machen lassen. (Achtung: Es gibt Ausnahmen, wie z. B. für Historische Fahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Personenbeförderung, ...). Beachten Sie aber bitte, ob Ihre Kaskoversicherung auch diese Fristen toleriert. Dies muss in der Versicherungspolizze angeführt sein.

DARF ICH MIT EINEM PICKERL INNERHALB DER TOLERANZFRIST INS AUSLAND FAHREN?

Österreichische Toleranzfristen werden nicht in allen Ländern anerkannt. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Auslandsreise das Pickerl auf Gültigkeit zu überprüfen und allenfalls vor Reiseantritt erneuern zu lassen.

Keine Übernahme der Gewährleistung für die Richtigkeit der angegebenen Informationen!

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